Helveticoins
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Helveticoins
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Barbarische Imitation eines Antoninianus des Tetricus I, entstanden in der Endphase des Gallischen Sonderreiches. Diese inoffiziellen Prägungen orientieren sich an regulären Antoninianen des Tetricus I, wurden jedoch außerhalb der staatlichen Münzstätten hergestellt. Avers: Stilisiert dargestelltes, strahlenbekränztes Brustbild nach rechts oder links (variantenabhängig). Umschrift meist stark verkürzt, fragmentarisch oder pseudo-legendär, angelehnt an offizielle Legenden wie IMP TETRICVS AVG. Revers: Stilisierte stehende Figur (Personifikation), oft nach links oder frontal, mit Attributen in beiden Händen. Legende in der Regel unleserlich oder aus Strichen bestehend, nach Vorbild offizieller Typen wie PAX, SPES, SALVS oder VICTORIA. Diese barbarischen Imitationen entstanden aufgrund akuten Kleingeldmangels und wurden im täglichen Zahlungsverkehr akzeptiert. Sie zeichnen sich durch vereinfachte Bildsprache, unregelmäßige Schrötlinge und geringe Metallqualität aus. Historischer Kontext In den letzten Jahren des Gallischen Sonderreiches brach die reguläre Münzversorgung weitgehend zusammen. Lokale Werkstätten reagierten darauf mit der Herstellung barbarischer Imitationen, die römische Münztypen nachahmten, jedoch keinen offiziellen Status hatten. Solche Stücke sind heute wichtige Zeugnisse der wirtschaftlichen und politischen Instabilität des späten 3. Jahrhunderts.
Stempelglanz – Unzirkuliert, keine Gebrauchsspuren. Direkt aus der Prägung, höchste Qualität.
Polierte Platte – Spiegelglanz mit matten und glänzenden Flächen. Sammlerausgaben.
Vorzüglich – Leichte Umlaufspuren, Details fast vollständig erhalten.
Sehr schön – Deutlich umlaufen, einige Details abgenutzt, aber gut erkennbar.
Schön – Starke Abnutzung, wichtige Details noch erkennbar.
Gut – Sehr stark abgenutzt, Konturen nur noch schwach sichtbar.
Gering erhalten – Nur Umrisse sichtbar, kaum Details erkennbar.
Fragment – Fast zerstört – Nur noch Bruchstück, kaum erkennbar als Münze.
Helveticoins verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten gemäss Art. 16 KGTG und garantiert, dass dieses Kulturgut rechtmässig erworben wurde.
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